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Veröffentlicht
am 13.06.2024
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Neue Bestimmungen für Honig, Fruchtsaft und Konfitüre

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am 13.06.2024
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Für Honig, Fruchtsäfte und Konfitüren gelten in der Europäischen Union zukünftig neue Bestimmungen in Bezug auf Kennzeichnung bzw. Zusammensetzung. Die entsprechende Richtlinie (EU 2024/1438) tritt am 13. Juni 2024 in Kraft und ist von den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren, bis 13. Juni 2026, in nationales Recht umzusetzen.

Honig: Bereits bisher ist bei Honig das Ursprungsland auf der Etikette anzugeben. Für Mischungen von Honigen aus mehr als einem Land reichten bislang aber die wenig aussagekräftigen Hinweise „Mischung von Honig aus EU-Ländern“ bzw. „… aus Nicht-EU-Ländern“ bzw. „… aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“. In Zukunft müssen alle Ursprungsländer namentlich und mit ihrem Gewichtsprozentanteil an der Mischung, in absteigender Reihenfolge, angegeben werden. Auch bei Mischungen aus mehr als vier Ursprungsländern sind alle Länder zu nennen. Die Mitgliedstaaten können für solche Honigmischungen, die im eigenen Land auf den Markt gebracht werden, jedoch die Angabe der Prozentanteile auf die vier größten Gewichtsanteile beschränk en, wenn diese in Summe mehr als 50 Prozent der Mischung ausmachen.

Fruchtsäfte: Zur besseren Unterscheidung zwischen Fruchtsäften, welche keinen zugesetzten Zucker enthalten dürfen, und Fruchtnektaren ist für Fruchtsäfte in Zukunft der Hinweis „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“ erlaubt. Wenn der natürlich enthaltene Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent reduziert wird und keine Süßungsmittel verwendet werden, dürfen Hersteller die neuen Angaben „zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ und „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“ verwenden.

Konfitüren: Um den Zuckergehalt zu verringern, müssen für die Herstellung von einem Kilogramm „Konfitüre“, abgesehen von wenigen Ausnahmen, in Zukunft mindestens 450 Gramm Fruchtpulpe (bisher mindestens 350 Gramm) und für die Herstellung von einem Kilogramm „Konfitüre extra“ mindestens 500 Gramm Fruchtpulpe (bisher mindestens 450 Gramm) verwendet werden.

„Verbraucherschutzorganisationen fordern schon seit Langem eine transparentere Herkunftsdeklaration für Honig. Die neue Richtlinie ist daher ein Schritt in die richtige Richtung“, meint Silke Raffeiner, die Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Südtirol. „Auch die Erhöhung des Mindestfruchtanteils von Marmeladen, zugunsten einer Reduktion des Zuckergehalts, ist zu begrüßen.“

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