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Seit 1. Jänner 2025 sind für Gas- und Stromverträge eine Reihe von neuen Bestimmungen in Kraft getreten. Von besonderer Bedeutung ist darunter jene Vorschrift, die vorsieht, dass die Einwilligung zum Abschluss eines Vertrages am Telefon nur dann gültig ist, wenn die Verbraucher:innen den Erhalt eines schriftlichen Dokuments mit allen entsprechenden Vertragsbedingungen bestätigt haben. Die Übermittlung der Vetragsunterlagen muss außerdem auf Papier oder über einen anderen verfügbaren, zugänglichen und dauerhaften Datenträger* erfolgen.
Die neuen Vorschriften (Beschluss Nr. 395/2024/R/com der Aufsichtsbehörde ARERA) zielen darauf ab, den Verbraucher:innen mehr Garantien und Transparenz zu gewährleisten. Dies sowohl bei der Vertragsunterzeichnung außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz (z. B. Verträge am Telefon), als auch in der Vertragsphase, z. B. wenn der Verkäufer Änderungen an den Bedingungen vornimmt.
Die Neuheiten im Überblick:
Mehr Transparenz bei Telefon-, Fernabsatz- und Haustür-Verträgen
Bei Verträgen per Telefon …
Generell gilt:
Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz abgeschlossen werden, ist der Verkäufer verpflichtet, die Haushaltskunden über die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel zu informieren. Diese Kommunikationsmittel müssen den Austausch von schriftlichen Mitteilungen auf einem dauerhaften Datenträger ermöglichen, sowie das Datum und die Uhrzeit der Mitteilung aufzeichnen.
Die Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften im Energiesektor wurde von 14 auf 30 Tage verlängert.
Die Mitteilungen an den Endkunden müssen klar und nachvollziehbar sein (z. B. einseitige Vertragsänderungen)
Verbesserter Verbraucherschutz im Falle von Streitigkeiten
Lieferanten haften auch für Dritte
Die Anbieter haften auch für Telemarketing- und Teleselling-Aktivitäten, mit denen sie Dritte (Makler, Agenturen usw.) beauftragen, unabhängig von den organisatorischen Details.
Der Kommentar der VZS
„Wir hoffen, dass diese neuen Vorschriften Verbraucher:innen vor Fehlverhalten geschickter Anbieter und Vermittlungsagenturen schützen, und dass sich damit die Beziehung zwischen Verbrauchern und Anbietern, im Rahmen der ständigen Weiterentwicklung der Energiemärkte, verbessern kann. Es bleibt jedoch zu erhoffen, dass so schnell wie möglich ein endgültiges Verbot, Verträge am Telefon abzuschließen, eingeführt wird!“ – so Gunde Bauhofer, Geschäftsführerin der VZS.
* Als „dauerhafter Datenträger“ wird das Medium bezeichnet, welches es Kunden ermöglicht, die Informationen während eines dem Zweck der Kommunikation angemessenen Zeitraums aufzubewahren, und diese genau so wiederzugeben, wie sie übertragen wurden (Anforderungen an Integrität und Erhaltungsfähigkeit). Beispiele dafür sind: die Mitteilungen in Papierform (per Post) und die elektronische Kommunikation in Form einer Datei, die per E-Mail oder als Text auf der Webseite oder App des Anbieters versandt wird (in diesem Fall muss der Kunde vom Anbieter über das Vorhandensein einer solchen Mitteilung informiert werden, z. B. per SMS oder durch eine Benachrichtigung).
Quelle:Support BARFUSS!
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